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405b CH-LU

§ 10 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Schulpsychologische Abklärungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Schulpsychologische Abklärungen

1. Eignungsabklärungen im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren von der Primarschule in das Langzeitgymnasium und in die Sekundarschule werden durch die schulpsychologischen Dienste grundsätzlich nur im Beschwerdeverfahren und im Auftrag der Beschwerdeinstanz durchgeführt. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung, an die der Antrag um Aufnahme gestellt wird, eine Eignungsabklärung anordnen.

2. Eignungsabklärungen im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren in ein Kurzzeitgymnasium können im Rahmen eines Entscheids gemäss § 9 Absatz 3 auch von der Schulleitung des Kurzzeitgymnasiums angeordnet werden.

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