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405b CH-LU

§ 1 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule · Grundsätze

1. Die Übertrittsverfahren bezwecken die eignungsgerechte Zuweisung der Lernenden von der Primarschule in ein Niveau der Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium beziehungsweise von der Sekundarschule in das Kurzzeitgymnasium.

2. Der Übertritt der Lernenden von der Primarschule in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium erfolgt in der Regel nach der 6. Primarklasse, der Übertritt in das Kurzzeitgymnasium nach der 2. oder nach der 3. Klasse der Sekundarschule Niveau A.

3. Im Rahmen des Übertrittsverfahrens in ein Kurzzeitgymnasium müssen sich die Lernenden über die für das erfolgreiche Durchlaufen des Kurzzeitgymnasiums notwendigen Fähigkeiten gemäss dem Anforderungsprofil ausweisen.

Grundsätze § 3 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule →

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