405a
CH-LU
§ 9 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule - Lernende mit besonderen Voraussetzungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule · Lernende mit besonderen Voraussetzungen
1. Bei Lernenden mit individuellen Lernzielen wird im entsprechenden Fach oder in den entsprechenden Fächern keine Note erteilt. Anstelle der Note wird «besucht» eingetragen. Bei den administrativen Bemerkungen wird «Integrative Förderung: Individuelle Lernziele» eingetragen.
2. In anderen begründeten Fällen kann für eine befristete Zeit auf die Erteilung von Noten in einzelnen oder allen Fächern verzichtet werden. Über den Verzicht auf Noten entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Lehrperson.