Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
405a CH-LU

§ 3 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule - Leistungsbeurteilung ab der 3. Klasse der Primarschule

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule · Leistungsbeurteilung ab der 3. Klasse der Primarschule

1. Grundsätzlich werden die Leistungen der Lernenden der 3. bis 6. Klasse der Primarschule und in der Sekundarschule in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mit Noten beurteilt.

2. Massgebend für die Beurteilung der Leistungen sind die Lernziele des Unterrichts, die auf den Erwerb der im Lehrplan vorgegebenen Kompetenzen ausgerichtet sind.

3. Die Leistungen werden mit den folgenden ganzen und den dazwischenliegenden halben Noten beurteilt

6: sehr gut

5: gut

4: genügend

3: ungenügend

2: schwach

1: sehr schwach

4. Jede Zeugnisnote ergibt sich aus der Bewertung mehrerer verschiedenartiger Leistungen der Lernenden im entsprechenden Fach. Die bewerteten Leistungen decken eine repräsentative Auswahl an Lernzielen aus dem ganzen Fach ab.

5. In der Sekundarschule richten sich die Lernziele der Niveaufächer nach den vorgegebenen Anforderungen des entsprechenden Niveaus. Im Zeugnis wird zusätzlich zu den Noten das Niveau ausgewiesen.

6. Die Lernziele der Stammklassenfächer richten sich nach dem Lehrplan. In den Fächern Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften sind die Lernenden nach erweiterten (A/B) und grundlegenden Anforderungen (C) zu unterrichten und die Leistungen sind entsprechend diesen beiden Anforderungsniveaus zu beurteilen und im Zeugnis auszuweisen.

7. Der Besuch von Fächern, die aufgrund anderweitiger Bestimmungen nicht benotet werden, ist mit dem Eintrag «besucht» zu bestätigen.

8. Ist aufgrund von Unredlichkeiten bei der Abschlussarbeit in der 3. Klasse der Sekundarschule keine Beurteilung möglich, wird im Zeugnis in der Rubrik «Abschlussarbeit» keine Note eingetragen, und in der Rubrik «Administrative Bemerkungen» wird vermerkt: «Keine beurteilbare Abschlussarbeit abgegeben».

← § 2 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule Zeugnisse § 4 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →