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405a CH-LU

§ 25 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule - Aufbewahrungspflicht

Wechsel in eine höhere Klasse - Verschiedene Bestimmungen
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§ 25 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule · Aufbewahrungspflicht

1. ...

2. Die Zeugnisnoten sind von den Schulen während mindestens zwanzig Jahren aufzubewahren.

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