405a
CH-LU
§ 25 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule - Aufbewahrungspflicht
Wechsel in eine höhere Klasse - Verschiedene Bestimmungen
§ 25 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule · Aufbewahrungspflicht
1. ...
2. Die Zeugnisnoten sind von den Schulen während mindestens zwanzig Jahren aufzubewahren.