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405a CH-LU

§ 24 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule - Informationspflicht der Lehrperson

Wechsel in eine höhere Klasse - Verschiedene Bestimmungen
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§ 24 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule · Informationspflicht der Lehrperson

1. Erfüllt eine Lernende oder ein Lernender die Ziele im Lern- und Arbeitsverhalten oder im Sozialverhalten nicht, hat die Lehrperson die Erziehungsberechtigten unverzüglich zu informieren.

2. Zeichnet sich ab, dass eine Lernende oder ein Lernender die vorgegebenen Lernziele nicht erreichen wird, hat die Lehrperson die Erziehungsberechtigten und die Schulleitung bis spätestens Ende April schriftlich zu informieren.

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