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405a CH-LU

§ 23 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule - Lernende mit auffälliger Lernentwicklung

Wechsel in eine höhere Klasse - Verschiedene Bestimmungen
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§ 23 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule · Lernende mit auffälliger Lernentwicklung

1. Lernende, die vorzeitig einen Grossteil der Lernziele einer Klasse erreicht haben, können während des Schuljahres in die nächste Klasse wechseln, wenn angenommen werden kann, dass sie den Anforderungen gewachsen sein werden. Über den Wechsel entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Erziehungsberechtigten.

2. Lernende, die den Anforderungen einer Klasse nicht gewachsen sind, wechseln während des Schuljahres in eine tiefere Klasse, wenn angenommen werden kann, dass sie dadurch den Anschluss an ihre individuelle Lernentwicklung finden. Über den Wechsel entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Lehrperson.

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