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405a CH-LU

§ 2 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule - Beurteilung vor der 3. Klasse der Primarschule

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule · Beurteilung vor der 3. Klasse der Primarschule

1. Im Kindergarten, in der 1. und 2. Klasse der Primarschule und in der Basisstufe werden die Leistungen der Lernenden mittels «Ganzheitlich Beurteilen und Fördern» (GBF) beurteilt.

2. «Ganzheitlich Beurteilen und Fördern» ist eine umfassende und förderorientierte Beurteilung. Sie berücksichtigt die individuellen Lernbedingungen und Lernprozesse der Lernenden. Die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sind gleichwertig zu beurteilen und zu fördern.

3. Beurteilungsformen sind die Beurteilung durch die Lehrpersonen, die Selbstbeurteilung durch die Lernenden sowie Beurteilungsgespräche zwischen Klassenlehrperson, Erziehungsberechtigten und der oder dem Lernenden.

4. Das Zeugnis «Ganzheitlich Beurteilen und Fördern» wird jeweils beim Beurteilungsgespräch ausgestellt.

5. Das Verfahren bei «Ganzheitlich Beurteilen und Fördern» richtet sich im Weiteren nach den Vorgaben sowie den Dokumenten für die Fremdbeurteilung und die Selbstbeurteilung der Dienststelle Volksschulbildung.

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