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405a CH-LU

§ 18 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule - Integriertes Modell

Wechsel in eine höhere Klasse - Stammklassen- und Niveauwechsel in der Sekundarschule (Durchlässigkeit)
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§ 18 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule · Integriertes Modell

1. Bei integriert geführten Klassen erfolgt ein Wechsel des Niveaus in der Regel auf Beginn eines Semesters.

2. Lernende, die in einem Niveaufach am Ende des Semesters mindestens die Note 5 erreichen, wechseln auf Beginn des neuen Semesters in diesem Fach in das nächsthöhere Niveau, wenn es ihren Entwicklungsmöglichkeiten entspricht.

3. Lernende, die in einem Niveaufach am Ende des Semesters nicht mindestens die Note 4 erreichen, wechseln auf Beginn des neuen Semesters in diesem Fach in das nächsttiefere Niveau, wenn sie dort besser gefördert werden können.

4. Lernende, die in den Fächern Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften das Anforderungsniveau C besuchen und am Ende des Semesters mindestens die Note 5 erreichen, wechseln auf Beginn des neuen Semesters im entsprechenden Fach in das Anforderungsniveau A/B, wenn es ihren Entwicklungsmöglichkeiten entspricht.

5. Lernende, die in den Fächern Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften das Anforderungsniveau A/B besuchen und am Ende des Semesters nicht mindestens die Note 4 erreichen, wechseln auf Beginn des neuen Semesters im entsprechenden Fach in das Anforderungsniveau C, wenn sie dort besser gefördert werden können.

6. Über einen Niveauwechsel entscheidet die Klassenlehrperson nach Anhörung der Erziehungsberechtigten.

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