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405a CH-LU

§ 17 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule - Kooperatives Modell

Wechsel in eine höhere Klasse - Stammklassen- und Niveauwechsel in der Sekundarschule (Durchlässigkeit)
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§ 17 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule · Kooperatives Modell

1. Im kooperativen Modell erfolgt ein Niveauwechsel in den Niveaufächern in der Regel auf Beginn eines Semesters, ein Wechsel der Stammklasse in der Regel auf Beginn eines Schuljahres.

2. Lernende, die in einem Niveaufach am Ende des Semesters mindestens die Note 5 erreichen, wechseln auf Beginn des neuen Semesters in diesem Fach in das nächsthöhere Niveau, wenn es ihren Entwicklungsmöglichkeiten entspricht.

3. Lernende, die in einem Niveaufach am Ende des Semesters nicht mindestens die Note 4 erreichen, wechseln auf Beginn des neuen Semesters in diesem Fach in das nächsttiefere Niveau, wenn sie dort besser gefördert werden können.

4. Lernende der Stammklasse C wechseln unter einer der folgenden Bedingungen in die Stammklasse des höheren Niveaus, wenn es ihren Entwicklungsmöglichkeiten entspricht

a. * wenn sie im Fach Deutsch Niveau C und in den Fächern Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften am Ende des 2. Semesters je eine Zeugnisnote von mindestens 5 erreichen,

b. * wenn sie das Fach Deutsch bereits im Niveau B besuchen und in den Fächern Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften am Ende des 2. Semesters je eine Zeugnisnote von mindestens 5 erreichen.

5. Lernende der Stammklasse A/B, die in den beiden Fächern Deutsch Niveau B sowie Natur und Technik oder Deutsch Niveau B sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften am Ende des 2. Semesters nicht je eine Zeugnisnote von mindestens 4 erreichen, wechseln in die Stammklasse C, wenn sie dort besser gefördert werden können.

6. Über einen Stammklassenwechsel entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten.

7. Über einen Niveauwechsel in den Niveaufächern entscheidet die Klassenlehrperson nach Anhörung der Erziehungsberechtigten.

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