§ 16 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule - Getrenntes Modell
§ 16 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule · Getrenntes Modell
1. Bei getrennt geführten Klassen erfolgt ein Wechsel der Stammklasse in der Regel auf Beginn eines Schuljahres.
2. Lernende, die regelmässig überdurchschnittliche Leistungen erbringen und am Ende des 2. Semesters in den Niveaufächern und in den Fächern Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 5,5 erreichen, können im folgenden Schuljahr ohne Jahresverlust die Stammklasse des nächsthöheren Niveaus besuchen.
3. Lernende, die regelmässig hohe Leistungen erbringen und am Ende des 2. Semesters in den Niveaufächern und in den Fächern Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 5 erreichen, können im folgenden Schuljahr mit Jahresverlust die Stammklasse des nächsthöheren Niveaus besuchen.
4. Lernende, die am Ende des 2. Semesters in den Niveaufächern und in den Fächern Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften nicht einen Gesamtnotendurchschnitt von 4 erreichen, wechseln in die nächsttiefere Stammklasse, ausser eine Repetition erscheint erfolgversprechend und wird für die Entwicklung als förderlich erachtet.
5. Über einen Stammklassenwechsel entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten.