405a
CH-LU
§ 11 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule - Wohnortswechsel
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule · Wohnortswechsel
1. Bei Wohnortswechsel hat die Schulleitung das Zeugnis mit den übrigen Schulakten an die Schulleitung der neuen Wohngemeinde weiterzuleiten.