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405a CH-LU

§ 11 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule - Wohnortswechsel

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule · Wohnortswechsel

1. Bei Wohnortswechsel hat die Schulleitung das Zeugnis mit den übrigen Schulakten an die Schulleitung der neuen Wohngemeinde weiterzuleiten.

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