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405a CH-LU

§ 10 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule - Zeugnisabgabe ab der 3. Klasse der Primarschule

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule · Zeugnisabgabe ab der 3. Klasse der Primarschule

1. Von der 3. bis 6. Klasse der Primarschule und in der Sekundarschule wird das Zeugnis zweimal jährlich ausgestellt. Die Zeugnisse werden Ende Januar und vor Ende des Schuljahres abgegeben.

2. Die Erziehungsberechtigten erhalten das Zeugnis zur Einsichtnahme und bestätigen diese mit ihrer Unterschrift. Wird die Unterschrift verweigert, ist dies von der Lehrperson mit «Unterschrift verweigert» im Zeugnis zu vermerken.

3. Das Zeugnis ist innert der von der Lehrperson festgesetzten Frist zurückzugeben.

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