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CH-LU
§ 1 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule - Zeugnisse
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule · Zeugnisse
1. Zeugnisse geben Auskunft über die Schullaufbahn der Lernenden sowie ab der 3. Klasse der Primarschule zusätzlich über die erbrachten schulischen Leistungen in den Fachbereichen gemäss Lehrplan und über das Lern- und Arbeitsverhalten sowie über das Sozialverhalten.
2. Von der 3. bis 6. Klasse der Primarschule und in der Sekundarschule werden die entschuldigten und unentschuldigten Abwesenheiten in Halbtagen im Zeugnis vermerkt.
3. Für das Erstellen der Zeugnisse sind die vom Bildungs- und Kulturdepartement bestimmten Zeugnisdokumente und die entsprechende Software zu verwenden.