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VBVREPRIE
CH-LU
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Hausaufgaben
Betriebliche Bestimmungen
§ 9 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Hausaufgaben
1. Die Hausaufgaben müssen von den Lernenden selbständig erledigt werden können.
2. Umfang, Inhalt, Schwierigkeit und Häufigkeit müssen den Leistungsmöglichkeiten der Lernenden angepasst sein.