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§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Hausaufgaben

Betriebliche Bestimmungen
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§ 9 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Hausaufgaben

1. Die Hausaufgaben müssen von den Lernenden selbständig erledigt werden können.

2. Umfang, Inhalt, Schwierigkeit und Häufigkeit müssen den Leistungsmöglichkeiten der Lernenden angepasst sein.

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