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VBVREPRIE
CH-LU
§ 8a Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Kantonale Lehrmittelkommission
Betriebliche Bestimmungen
§ 8a Volksschulbildungsverordnung, VBV · Kantonale Lehrmittelkommission
1. Die Kantonale Lehrmittelkommission umfasst sieben bis neun Mitglieder, die durch den Regierungsrat gewählt werden.
2. Sie plant und koordiniert die gesamte Lehrmittelbeschaffung für die Volksschule und hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Beurteilung von neuen Lehrmitteln,
b. Planung der Einführung neuer Lehrmittel.