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§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Lehrmittel, Schulmaterial und Schulveranstaltungen

Betriebliche Bestimmungen
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§ 8 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Lehrmittel, Schulmaterial und Schulveranstaltungen

1. Lehrmittel und allgemeines Schulmaterial, die zum Erreichen der Lernziele im Rahmen der Volksschule notwendig sind, sowie obligatorische Schulveranstaltungen sind unentgeltlich.

2. Lehrmittel wie Bücher und Unterrichtshefte dienen der Gestaltung des Unterrichts und werden den Lernenden von der Schulstandortsgemeinde zum Gebrauch abgegeben.

3. Das Bildungs- und Kulturdepartement erstellt ein Verzeichnis der obligatorischen, der alternativ-obligatorischen und der fakultativen Lehrmittel. Die Gemeinden können die in diesem Verzeichnis aufgeführten Lehrmittel beim kantonalen Lehrmittelverlag beziehen.

4. Allgemeines Schulmaterial, wie zum Beispiel Schreibhefte und Bleistifte, oder für bestimmte Fächer notwendiges Unterrichtsmaterial wird von der Schulstandortsgemeinde zur Verfügung gestellt.

5. Für die Verpflegung der Lernenden im Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt und während obligatorischen Schulveranstaltungen sowie für die Herstellung von Gegenständen im Textilen und Technischen Gestalten kann von den Erziehungsberechtigen ein angemessener Beitrag verlangt werden.

6. Die Dienststelle Volksschulbildung erlässt Vorgaben zur Höhe der Gemeindebeiträge an die obligatorischen Schulveranstaltungen.

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