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§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Klassengrössen

Schulorganisatorische Bestimmungen
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§ 7 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Klassengrössen

1. Die Klassengrössen betragen

a. * für Kindergartenklassen mindestens 16 und höchstens 22 Lernende,

b. für Basisstufenklassen mindestens 16 und höchstens 24 Lernende,

c. * für Klassen der Primarschule mindestens 16 und höchstens 22 Lernende,

d. für Klassen der Niveaus A und B der Sekundarschule mindestens 15 und höchstens 24 Lernende,

e. für Klassen des Niveaus C der Sekundarschule mindestens 12 und höchstens 20 Lernende,

f. für Stammklassen im integrierten Modell mindestens 15 und höchstens 22 Lernende,

g. * im Fach Textiles und Technisches Gestalten ab der 3. Klasse der Primarschule und im Fach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt in der 2. Klasse der Sekundarschule sowie im Wahlpflichtfach Wirtschaft, Arbeit, Haushalt in der 3. Klasse der Sekundarschule mindestens 8 und höchstens 16 Lernende, für Klassen des Niveaus C mindestens 6 und höchstens 12 Lernende.

2. Bei integrativer Sonderschulung von behinderten Kindern gilt der Maximalbestand gemäss Verordnung über die Sonderschulung vom 11. Dezember 2007.

3. 3. bis 6. Klassen der Primarschule erhalten unter den folgenden Voraussetzungen je eine zusätzliche Lektion für den Fremdsprachenunterricht

a. * 20 und mehr Lernende in der Klasse,

b. * Anteil fremdsprachiger Kinder über 40 Prozent.

4. Die Zahl der fremdsprachigen Lernenden mit keinen oder ungenügenden Kenntnissen der deutschen Sprache ist bei der Klassenbildung angemessen zu berücksichtigen.

5. Die Dienststelle Volksschulbildung kann Ausnahmen von den Höchst- und Mindestbeständen bewilligen.

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