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405 VBVREPRIE CH-LU

§ 6a Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Schulpflicht fremdsprachiger Lernender

Schulorganisatorische Bestimmungen
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§ 6a Volksschulbildungsverordnung, VBV · Schulpflicht fremdsprachiger Lernender

1. In den Kanton Luzern einreisende und sich hier aufhaltende Kinder und Jugendliche sind schulpflichtig, wenn sie zum Zeitpunkt der Einreise das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Sie werden grundsätzlich in die dem Jahrgang entsprechende Klasse aufgenommen.

2. Fremdsprachige Jugendliche, die im Alter von 15 oder 16 Jahren in den Kanton Luzern einreisen, müssen auf Begehren der Erziehungsberechtigten in die Sekundarstufe I aufgenommen werden und gelten dann ebenfalls als schulpflichtig.

3. Als fremdsprachig gelten Lernende, die aus einem fremdsprachigen Gebiet kommen und keine oder nur ungenügende Deutschkenntnisse besitzen.

4. Kinder von Asylsuchenden werden bei längerem Aufenthalt in Durchgangsheimen in eine Regelklasse aufgenommen.

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