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VBVREPRIE
CH-LU
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Eröffnung und Schliessung von Klassen und Zuteilung der Lernenden
Schulorganisatorische Bestimmungen
§ 6 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Eröffnung und Schliessung von Klassen und Zuteilung der Lernenden
1. Die Bildungskommission eröffnet und schliesst Klassen im Rahmen der kantonalen Vorgaben und des vom Gemeinderat genehmigten Leistungsauftrages.
2. Die Schulleitung teilt die Lernenden den Klassen und den Klassen die Klassen- und Fachlehrpersonen zu.