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VBVREPRIE
CH-LU
§ 3e Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Mindestgrössen für die Modellwahl der Sekundarschule
Schulorganisatorische Bestimmungen
§ 3e Volksschulbildungsverordnung, VBV · Mindestgrössen für die Modellwahl der Sekundarschule
1. Für die Führung des getrennten Modells werden in der Sekundarschule mindestens 70 Lernende pro Jahrgang benötigt.
2. Für die Führung des kooperativen Modells werden in der Sekundarschule mindestens 40 Lernende pro Jahrgang benötigt.
3. Für die Führung des integrierten Modells werden in der Sekundarschule mindestens 15 Lernende pro Jahrgang benötigt.