Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
405 VBVREPRIE CH-LU

§ 3b Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Basisstufe

Schulorganisatorische Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3b Volksschulbildungsverordnung, VBV · Basisstufe

1. Die Basisstufe umfasst den Kindergarten und die ersten beiden Jahre der Primarschule.

2. Sie dauert in der Regel vier Jahre. Je nach individueller Entwicklung des oder der Lernenden kann die Dauer drei bis fünf Jahre betragen.

3. Der Unterricht in der Basisstufe findet mindestens an fünf Vormittagen und an einem Nachmittag statt.

4. Der Eintritt in die Basisstufe ist halbjährlich möglich.

← § 3a Volksschulbildungsverordnung, VBV Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Schuljahr § 3c Volksschulbildungsverordnung, VBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →