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VBVREPRIE
CH-LU
§ 3b Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Basisstufe
Schulorganisatorische Bestimmungen
§ 3b Volksschulbildungsverordnung, VBV · Basisstufe
1. Die Basisstufe umfasst den Kindergarten und die ersten beiden Jahre der Primarschule.
2. Sie dauert in der Regel vier Jahre. Je nach individueller Entwicklung des oder der Lernenden kann die Dauer drei bis fünf Jahre betragen.
3. Der Unterricht in der Basisstufe findet mindestens an fünf Vormittagen und an einem Nachmittag statt.
4. Der Eintritt in die Basisstufe ist halbjährlich möglich.