Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
405 VBVREPRIE CH-LU

§ 3a Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Kindergarten

Schulorganisatorische Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3a Volksschulbildungsverordnung, VBV · Kindergarten

1. Der Kindergarten dauert zwei Jahre, wovon ein Jahr obligatorisch und das zweite Jahr freiwillig besucht wird.

2. Der Unterricht im Kindergarten findet mindestens an fünf Vormittagen und an einem Nachmittag statt.

3. Der Eintritt in den Kindergarten ist halbjährlich möglich.

← § 3 Volksschulbildungsverordnung, VBV Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Schuljahr § 3b Volksschulbildungsverordnung, VBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →