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VBVREPRIE
CH-LU
§ 3a Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Kindergarten
Schulorganisatorische Bestimmungen
§ 3a Volksschulbildungsverordnung, VBV · Kindergarten
1. Der Kindergarten dauert zwei Jahre, wovon ein Jahr obligatorisch und das zweite Jahr freiwillig besucht wird.
2. Der Unterricht im Kindergarten findet mindestens an fünf Vormittagen und an einem Nachmittag statt.
3. Der Eintritt in den Kindergarten ist halbjährlich möglich.