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VBVREPRIE
CH-LU
§ 31 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Spitalschulen
Finanzielles
§ 31 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Spitalschulen
1. Besuchen Lernende während eines Spitalaufenthalts den Unterricht in einer Spitalschule, übernehmen der Kanton und die Gesamtheit der Gemeinden die Kosten für den Unterricht gemäss den Bestimmungen zur Finanzierung der Sonderschulung.