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405 VBVREPRIE CH-LU

§ 30 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Beiträge an private Anbieterinnen

Finanzielles
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§ 30 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Beiträge an private Anbieterinnen

1. Der Kanton kann Privatschulen auf Gesuch hin Beiträge ausrichten.

2. Die jährlichen Kantonsbeiträge an Privatschulen betragen pro Lernende und Lernenden

a. der Kindergartenstufe höchstens 600 Franken,

b. der Primarstufe höchstens 800 Franken,

c. der Sekundarstufe I höchstens 1000 Franken.

3. Beiträge können gewährt werden, wenn die Privatschule

a. einem öffentlichen Bedürfnis entspricht und die Volksschule entlastet,

b. die in der Betriebsbewilligung aufgeführten Auflagen erfüllt,

c. während mindestens vier Jahren nach Erteilung der Betriebsbewilligung erfolgreich tätig war.

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