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405 VBVREPRIE CH-LU

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Unterrichtszeiten

Schulorganisatorische Bestimmungen
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§ 3 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Unterrichtszeiten

1. Die Bildungskommission legt im Rahmen der kantonalen Vorgaben die wöchentlichen Schulhalbtage, die schulfreien Halbtage und allfällige Blockzeiten fest.

2. Sie legt die täglichen Schulanfangs- und -schlusszeiten, die Pausen sowie die maximalen und die minimalen Unterrichtszeiten pro Halbtag für die verschiedenen Schulstufen und Klassen fest.

3. Die Unterrichtszeit pro Lektion beträgt 45 Minuten. Zwischen zwei Lektionen ist eine Pause von fünf Minuten einzusetzen. Pausen dürfen nicht an die Lektionsdauer angerechnet werden.

4. Der Unterricht im Kindergarten und in der Primarschule findet am Vormittag in Blockzeiten statt.

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