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§ 29a Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Gemeindebeiträge

Finanzielles
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§ 29a Volksschulbildungsverordnung, VBV · Gemeindebeiträge

1. Die Gemeinden entrichten an die dem Kanton entstehenden Kosten gemäss § 61a Absatz 2 des Gesetzes über die Volksschulbildung Beiträge im Umfang von 50 Prozent.

2. Die Dienststelle Volksschulbildung berechnet jährlich die voraussichtlichen Kosten gemäss Voranschlag des Kantons. Sie stellt jeder Gemeinde ihren Beitrag nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl in Rechnung. Berechnungsgrundlage ist die mittlere Wohnbevölkerung nach der kantonalen Bevölkerungsstatistik.

3. Die Dienststelle Volksschulbildung erstellt jährlich die definitive Kostenabrechnung. Ein allfälliger Überschuss oder ein Fehlbetrag wird bei der nächsten Rechnungstellung berücksichtigt.

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