§ 28b Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Beiträge für Lernende fremder Sprache
§ 28b Volksschulbildungsverordnung, VBV · Beiträge für Lernende fremder Sprache
1. Der Kanton richtet Schulen mit einem Anteil von mehr als 35 Prozent fremdsprachigen Lernenden pro Schuljahr folgende Zusatzbeiträge aus
a. Schulen mit weniger als 100 Lernenden: 40 000 Franken,
b. Schulen mit 100 bis 250 Lernenden: 70 000 Franken,
c. Schulen mit mehr als 250 Lernenden: 100 000 Franken.
2. Der Kanton leistet einen Pro-Kopf-Beitrag für Lernende fremder Sprache. Dieser berechnet sich aus den Kosten für die Angebote in «Deutsch als Zweitsprache» (DaZ) und für den Beizug von Übersetzerinnen und Übersetzern. Er wird von der Dienststelle Volksschulbildung pro Schulstufe festgelegt.
3. Als fremdsprachige Lernende gelten jene Lernenden, welche Lektionen in «Deutsch als Zweitsprache» (DaZ) besuchen. Stichtag ist der 1. September des Vorjahres.