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§ 28a Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Beiträge an die frühe Sprachförderung

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§ 28a Volksschulbildungsverordnung, VBV · Beiträge an die frühe Sprachförderung

1. Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an die frühe Sprachförderung von Kindern, die gemäss Sprachstandserhebung im Hinblick auf den Kindergarten über unzureichende Deutschkenntnisse verfügen und im Jahr vor dem obligatorischen Kindergarteneintritt ein Angebot der frühen Sprachförderung besuchen.

2. Die Beiträge werden in Form von Pauschalen pro Halbtag geleistet, an dem ein Kind ein Angebot der frühen Sprachförderung gemäss Absatz 1 besucht. Stichtag ist der 1. September.

3. Die Pauschalen werden von der Dienststelle Volksschulbildung festgelegt. Sie orientieren sich an den Durchschnittskosten entsprechender Angebote und decken durchschnittlich die Hälfte der nach Abzug der Elternbeiträge verbleibenden Kosten.

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