§ 28 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Beiträge an schul- und familienergänzende Tagesstrukturen
§ 28 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Beiträge an schul- und familienergänzende Tagesstrukturen
1. Der Kanton leistet Beiträge an schul- und familienergänzende Tagesstrukturen, sofern die Vorgaben des Gesetzes über die Volksschulbildung und dieser Verordnung und die von der Dienststelle Volksschulbildung erlassenen Richtlinien eingehalten werden.
2. Der Kantonsbeitrag deckt nach Abzug der Elternbeiträge und allfälliger weiterer Einnahmen die Hälfte der anerkannten Nettobetriebskosten. Die Dienststelle Volksschulbildung legt die anerkannten Nettobetriebskosten fest.
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2bis. Die Beiträge werden im Folgejahr gestützt auf die Abrechnung der Gemeinden ausgerichtet.
3. Sofern Gemeinden schul- und familienergänzende Tagesstrukturen zusammen mit anderen Gemeinden anbieten, haben die Wohnortsgemeinden die Schulgeldkosten zu übernehmen.