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§ 27 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Kantonsbeiträge

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§ 27 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Kantonsbeiträge

1. Die Kantonsbeiträge werden an die Wohnortsgemeinden der Lernenden, welche eine öffentliche Schule besuchen, ausgerichtet. Massgebend ist die Anzahl Lernender am 1. September des Vorjahres.

2. Für Lernende, die auf das zweite Semester des Schuljahres in den Kindergarten oder die Basisstufe eintreten, wird den Wohnortsgemeinden die Hälfte des jährlichen Kantonsbeitrages ausgerichtet.

3. Die Beiträge werden monatlich ausgezahlt.

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