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405 VBVREPRIE CH-LU

§ 26 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Berechnungsgrundlagen der Kantonsbeiträge

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§ 26 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Berechnungsgrundlagen der Kantonsbeiträge

1. Die Kantonsbeiträge für die Lernenden des Kindergartens oder der Basisstufe, der Primarschule und der Sekundarschule werden auf der Grundlage von Standardkosten pro Klasse und Schulstufe berechnet.

1bis. Für die Ermittlung der Standardkosten werden berücksichtigt

a. * die Besoldung der Lehrpersonen pro Klasse aufgrund der Lektionenzahl gemäss den Wochenstundentafeln,

b. * die Besoldung der Lehrpersonen für die Integrative Förderung,

c. * die Besoldung der Fachpersonen der Schuldienste,

d. * die Kosten der Lektionen des Schulpools,

e. * die Raumkosten und die Kosten für den Betriebsunterhalt und

f. * die übrigen Kosten wie die Besoldung der Schulleitung sowie die Aufwendungen für die Schuladministration und -verwaltung, für Transporte sowie für Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien.

2. Für die Berechnung des Pro-Kopf-Beitrages ist die durchschnittliche Anzahl Lernender pro Klasse und Schulstufe massgebend.

3. Der aus den Standardkosten errechnete Pro-Kopf-Beitrag wird von der Dienststelle Volksschulbildung jährlich an die Besoldungsentwicklung der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste sowie an die geänderten kantonalen Vorgaben angepasst.

4. Spätestens alle vier Jahre oder wenn sonstige Änderungen eine Anpassung erfordern, berechnet die Dienststelle Volksschulbildung die Standardkosten in Zusammenarbeit mit der Volksschuldelegation neu.

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