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§ 25 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Externe Evaluation

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§ 25 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Externe Evaluation

1. Die Dienststelle Volksschulbildung führt alle sechs Jahre eine externe Evaluation der einzelnen Schule nach einem von ihr festgelegten Ablauf- und Zeitplan durch.

2. Die Schulleitung stellt der Dienststelle Volksschulbildung die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und trifft schulintern die nötigen Vorbereitungen für die Durchführung der externen Evaluation.

3. Die Dienststelle Volksschulbildung erstellt zuhanden der Schulleitung und der Bildungskommission einen Bericht über die Evaluationsergebnisse. Der Bericht ist zu veröffentlichen. Die Dienststelle entscheidet über den Inhalt und die Form der Veröffentlichung.

4. Gestützt auf die Evaluationsergebnisse setzt die Schulleitung in Absprache mit der Bildungskommission die Entwicklungsziele um.

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