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§ 24 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Interne Evaluation

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§ 24 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Interne Evaluation

1. Die Schulleitung verantwortet die interne Evaluation im Rahmen des vom Gemeinderat genehmigten Leistungsauftrags.

2. Sie berücksichtigt dabei die verschiedenen Bereiche der Schule und bezieht sowohl die an der Schule beteiligten als auch aussenstehende Personen mit ein.

3. Die Ergebnisse der internen Evaluation werden in einem Bericht an die Bildungskommission festgehalten. Die Schulleitung setzt die Massnahmen aus der internen Evaluation um.

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