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405 VBVREPRIE CH-LU

§ 22c Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Stellvertretungskosten, Besoldung und Rückerstattung

Lehrpersonen
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§ 22c Volksschulbildungsverordnung, VBV · Stellvertretungskosten, Besoldung und Rückerstattung

1. Die Dienststelle Volksschulbildung bezeichnet die Weiterbildungsangebote, bei deren Besuch die Stellvertretungskosten je zur Hälfte durch den Kanton und die Gemeinden übernommen werden.

2. Lehrpersonen, die während ihrer Unterrichtszeit an einer Weiterbildung gemäss Absatz 1 teilnehmen, sind im Umfang ihres Unterrichtspensums besoldet.

3. Lehrpersonen, die drei und mehr Unterrichtswochen für ihre Weiterbildung beanspruchen, können vom Kanton verpflichtet werden, die Kurs- und die Stellvertretungskosten anteilsmässig zurückzuzahlen, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Kursbesuch aus dem luzernischen Schuldienst ausscheiden.

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