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VBVREPRIE
CH-LU
§ 22b Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Finanzierung
Lehrpersonen
§ 22b Volksschulbildungsverordnung, VBV · Finanzierung
1. Der Kanton und die Gemeinden finanzieren die Weiterbildung je zur Hälfte.
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4. Die Pädagogische Hochschule Luzern erhebt bei den Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern einen Kursgeldbeitrag. Sie legt dessen Höhe je nach Art, Dauer und Umfang des Kurses im Rahmen von 7 bis 20 Franken pro Kursstunde und Teilnehmer oder Teilnehmerin fest.