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§ 22b Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Finanzierung

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§ 22b Volksschulbildungsverordnung, VBV · Finanzierung

1. Der Kanton und die Gemeinden finanzieren die Weiterbildung je zur Hälfte.

2. ...

3. ...

4. Die Pädagogische Hochschule Luzern erhebt bei den Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern einen Kursgeldbeitrag. Sie legt dessen Höhe je nach Art, Dauer und Umfang des Kurses im Rahmen von 7 bis 20 Franken pro Kursstunde und Teilnehmer oder Teilnehmerin fest.

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