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§ 22 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Ausbildung

Lehrpersonen
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§ 22 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Ausbildung

1. Lehrpersonen verfügen in der Regel über eine stufen- und fachgemässe Ausbildung.

2. Stellen können ausnahmsweise mit Lehrpersonen besetzt werden, welche nicht oder noch nicht über eine stufen- und fachgemässe Ausbildung verfügen, falls keine qualifizierten und geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind.

3. Die Dienststelle Volksschulbildung kann die Unterrichtstätigkeit von Lehrpersonen ohne stufen- oder fachgemässe Ausbildung im Einzelfall befristen oder verbieten.

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