§ 21 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Straftatbestände
§ 21 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Straftatbestände
1. Erziehungsberechtigte, die für unentschuldigte Schulversäumnisse von Lernenden verantwortlich sind oder die nicht an angeordneten Gesprächen teilnehmen, können von der Schulleitung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1500 Franken gebüsst werden. Im Wiederholungsfall können die verantwortlichen Erziehungsberechtigten, sofern sie von der Schulleitung bereits mit einer Ordnungsbusse bestraft worden sind, von der Bildungskommission mit einer Busse bis zu 3000 Franken bestraft werden.
2. Die Trägerschaft oder die Leitung von Privatschulen sowie Privatunterricht erteilende Personen, die gegen die in der Betriebsbewilligung enthaltenen Bedingungen verstossen oder Anordnungen der zuständigen Behörden nicht befolgen, können vom Bildungs- und Kulturdepartement mit einer Busse bis zu 3000 Franken bestraft werden.