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VBVREPRIE
CH-LU
§ 20 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Einzug von Gegenständen
Disziplinar- und Strafordnung
§ 20 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Einzug von Gegenständen
1. Die Lehrpersonen, die Fachpersonen der Schuldienste und die Schulleitung können Gegenstände einziehen, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der Lernenden gefährden, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden müssen.
2. Eingezogene Gegenstände sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigten bereitzuhalten.