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§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Ferien und schulfreie Tage

Schulorganisatorische Bestimmungen
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§ 2 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Ferien und schulfreie Tage

1. Pro Schuljahr haben die Lernenden insgesamt 14 Wochen Ferien.

2. Die Ferien dauern im Herbst zwei oder drei Wochen, an Weihnachten zwei Wochen, in der Fasnachtszeit zwei Wochen nacheinander oder aufgeteilt in eine Woche Fasnachtsferien und eine Woche Sportferien, im Frühjahr zwei Wochen und im Sommer fünf oder sechs Wochen.

3. Das Bildungs- und Kulturdepartement legt den Ferienplan mit den für alle Gemeinden verbindlichen Weihnachts- und Frühjahrsferien fest und bestimmt für die variablen Ferien im Herbst, in der Fasnachtszeit und im Sommer die Eckdaten. Die Bildungskommission legt auf Antrag der Schulleitung die variablen Ferien fest.

4. Die Tage nach Auffahrt und Fronleichnam sind unterrichtsfrei.

5. Die Bildungskommission kann Lernenden erlauben, dem Unterricht während höchstens vier Halbtagen pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernzubleiben (Jokertage).

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