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VBVREPRIE
CH-LU
§ 19 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Zuständigkeit und Verfahren
Disziplinar- und Strafordnung
§ 19 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Zuständigkeit und Verfahren
1. Die Lehrpersonen und die Fachpersonen der Schuldienste sind befugt, Verwarnungen zu erteilen, Lernende kurz vom Unterricht wegzuweisen, zusätzliche Hausaufgaben oder zusätzliche Arbeiten in der schulfreien Zeit sowie schriftliche Verweise zu verfügen.
2. Der Schulleitung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.