§ 18 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Disziplinarmassnahmen
§ 18 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Disziplinarmassnahmen
1. Es können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden
a. Verwarnung,
b. kurze Wegweisung vom Unterricht innerhalb des Schulhauses,
c. zusätzliche Hausaufgaben,
d. zusätzliche Arbeit (z.B. im Sozialbereich) in der schulfreien Zeit,
e. schriftlicher Verweis,
f. Versetzung in eine andere Klasse,
g. Unterrichtsausschluss bis höchstens vier Schulwochen pro Schuljahr bei gleichzeitiger Beschäftigung (Time-out),
h. auf mehrere Tage oder Wochen befristeter vollständiger oder teilweiser Schulausschluss.
2. Beim Time-out sorgt die Schule für eine angemessene Betreuung und Beschäftigung der Lernenden. Die Dienststelle Volksschulbildung erlässt Weisungen.
3. Der Schulausschluss dauert in der Regel höchstens sechs Schulwochen pro Schuljahr. Über einen vollständigen Ausschluss von mehr als zwei Wochen wird die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert.
4. Der oder dem betroffenen Lernenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 d-h sind die Erziehungsberechtigten ebenfalls anzuhören.
5. Ist ein sofortiger Schulausschluss angezeigt, kann von einer vorgängigen Anhörung abgesehen werden. Die Anhörung ist so bald als möglich nachzuholen.