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405 VBVREPRIE CH-LU

§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Disziplinartatbestand

Disziplinar- und Strafordnung
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§ 17 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Disziplinartatbestand

1. Gegen Lernende können Disziplinarmassnahmen verfügt werden, wenn sie den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule zerstören oder beschädigen, gegen die Schul- oder Hausordnung und ähnliche Bestimmungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe, Lehrpersonen oder Fachpersonen der Schuldienste verstossen.

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