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VBVREPRIE
CH-LU
§ 17 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Disziplinartatbestand
Disziplinar- und Strafordnung
§ 17 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Disziplinartatbestand
1. Gegen Lernende können Disziplinarmassnahmen verfügt werden, wenn sie den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule zerstören oder beschädigen, gegen die Schul- oder Hausordnung und ähnliche Bestimmungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe, Lehrpersonen oder Fachpersonen der Schuldienste verstossen.