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§ 16 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Leistungen der öffentlichen Volksschulen

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§ 16 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Leistungen der öffentlichen Volksschulen

1. Lernende, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben an ihrem Wohnort Anspruch auf die Leistungen der Schuldienste, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen.

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