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§ 15 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Bewilligung

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§ 15 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Bewilligung

1. Die Erteilung von Privatunterricht oder die Errichtung von Privatschulen wird vom Bildungs- und Kulturdepartement bewilligt.

2. Für die Erteilung einer Bewilligung gemäss Absatz 1 wird vorausgesetzt, dass

a. die Trägerschaft der Privatschule oder die Privatunterricht erteilende Person die für die Ausübung dieser öffentlichen Aufgabe notwendige Vertrauenswürdigkeit besitzt,

b. * die Privatunterricht erteilende Person über eine stufen- und fachgemässe Ausbildung verfügt oder die an der Privatschule unterrichtenden Lehrpersonen in der Regel über eine stufen- und fachgemässe Ausbildung verfügen und

c. der Lehrplan den kantonalen Vorschriften entspricht.

3. Eine Privatunterricht erteilende Person darf nicht mehr als vier Lernende unterrichten.

4. Die Dienststelle Volksschulbildung prüft, ob das für die öffentlichen Schulen vorgeschriebene Lernziel durch den Unterricht der privaten Anbieterinnen und Anbieter erreicht wird. Bei ungenügendem Unterricht wird die Bewilligung entzogen und die Einweisung der Lernenden in eine öffentliche Schule verfügt.

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