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§ 14a Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Frühe Sprachförderung

Betriebliche Bestimmungen
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§ 14a Volksschulbildungsverordnung, VBV · Frühe Sprachförderung

1. Die Schulleitung kann für Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen im Hinblick auf den obligatorischen Kindergarteneintritt den Besuch eines Angebots der frühen Sprachförderung verfügen.

2. Die Dienststelle Volksschulbildung stellt ein Instrument zur Sprachstandserhebung zur Verfügung.

3. Die Gemeinde kann von den Erziehungsberechtigten einen einkommensabhängigen Beitrag verlangen, der höchstens die Hälfte der Kosten deckt.

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