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405 VBVREPRIE CH-LU

§ 14 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen

Betriebliche Bestimmungen
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§ 14 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen

1. Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen sind Angebote, welche die Betreuung der Lernenden während der Schulzeiten ab dem Eintritt in die Volksschule als Ergänzung zum Unterricht und zur Betreuung durch die Familien sicherstellen.

2. Sie umfassen folgende Betreuungselemente

a. Betreuungselement I: Ankunftszeit vor dem Unterricht am Morgen (ab 7.00 Uhr),

b. Betreuungselement II: Mittagsverpflegung, Ruhezeit/Bewegungszeit,

c. Betreuungselement III: 13.30-15.30 Uhr (inkl. Unterstützung bei den Hausaufgaben),

d. Betreuungselement IV: 15.30-18.00 Uhr (inkl. Unterstützung bei den Hausaufgaben).

3. Die Gemeinden erheben den Bedarf an schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen einmal pro Jahr und stellen gestützt auf die Bedarfserhebung entsprechende Angebote zur Verfügung.

4. Die Gemeinden können die Angebote selbst oder mit anderen Gemeinden erbringen oder durch Private erbringen lassen.

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