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405 VBVREPRIE CH-LU

§ 13 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Schulweg und Schultransporte

Betriebliche Bestimmungen
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§ 13 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Schulweg und Schultransporte

1. Für die Lernenden auf dem Schulweg sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Vorbehalten bleibt der von der Gemeinde organisierte Schultransport.

2. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Schulwegen sind neben der Gesundheitsförderung die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie das Alter der Lernenden und die Länge, die Art und die Beschaffenheit sowie die Gefährlichkeit des Schulwegs.

3. Die Gemeinden sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine angemessene Verkehrssicherheit auf den regelmässig begangenen Schulwegen.

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