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VBVREPRIE
CH-LU
§ 12 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Sicherheit
Betriebliche Bestimmungen
§ 12 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Sicherheit
1. Die Schulleitung ist während der Unterrichtszeit für die betriebliche Sicherheit innerhalb der Schulanlage verantwortlich.
2. Schwimmen und Baden im schulischen Rahmen, insbesondere während des Schwimmunterrichts, auf Schulreisen, Ausflügen und Anlässen jeder Art, müssen von mindestens einer erwachsenen Person überwacht werden, die über ein Brevet im Rettungsschwimmen der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG) verfügt, dessen letzte Erneuerung im Rahmen eines Weiterbildungskurses nicht mehr als vier Jahre zurückliegt.
3. Die Bildungskommission ordnet auf Antrag der Schulleitung ausserordentliche organisatorische Sicherheitsmassnahmen an.