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§ 11 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung, VBV) - Abwesenheiten vom Unterricht

Betriebliche Bestimmungen
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§ 11 Volksschulbildungsverordnung, VBV · Abwesenheiten vom Unterricht

1. Unvorhersehbare unvermeidliche Abwesenheiten sind der zuständigen Lehrperson von den Erziehungsberechtigten unter Angabe des Grundes zu melden.

2. Als unvermeidliche Abwesenheiten gelten Notfälle, die den Besuch der Schule verunmöglichen oder wesentlich erschweren.

3. Abwesenheiten, die nicht innert vier Tagen seit Beginn begründet werden oder deren Begründung den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht genügt, gelten als unentschuldigtes Schulversäumnis.

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